Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
icon.crdate20.02.2024
Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe...
Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Antrag der Firma European Aerosols GmbH, Kurt-Vogelsang-Str. 6, 74855 Haßmersheim auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu folgenden wesentlichen Änderungen der bestehenden Anlage zur Herstellung von Lackspraydosen (Aerosolpackungen) und Lackstiften, in der Kurt-Vogelsang-Straße 6 in 74855 Haßmersheim, auf dem Flurstück mit der Nummer 4919.
1) Die Erhöhung des Lösemitteleinsatzes der Produktion, von derzeit max. 43 t/d, auf künftig 120 t/d. 2) Die Erhöhung des Flüssiggasanteils in Lackspraydosen im Fertigwarenlager, von 250 t auf 450 t. 3) Die Errichtung eines Hochregallagers mit entsprechender Erhöhung der Lagermenge.
Das Verfahren wurde mit Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 durchgeführt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe macht den verfügenden Teil der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 21a Abs. 1 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt:
Genehmigung vom 31.01.2024 nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, Az.: RPK541-8823-292/9.
auf Ihren Antrag vom 19.10.2021, zuletzt ergänzt mit Email vom Dienstag, 20. Juni 2023 ergeht folgender Bescheid:
Der Firma European Aerosols GmbH, Kurt-Vogelsang-Straße 6, 74855 Haßmersheim, wird nach § 16 BImSchG die
1. Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung
- zur Erhöhung des Lösemitteleinsatzes der Produktion auf 120 t/d,
- zur Erhöhung des Flüssiggasanteils in Lackspraydosen auf 450 t und
- zur Errichtung und zum Betrieb eines Hochregallagers mit entsprechender Erhöhung der Lagermenge auf dem Betriebsgelände der Fa. European Aerosols GmbH, Kurt-Vogelsang-Straße 6 in 74855 Haßmersheim, erteilt.
1.1 Die Änderung der nach der Nr. 4.10 des Anhanges 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Lackherstellung umfasst im Wesentlichen die Erhöhung des Lösemitteleinsatzes der Produktion auf 120 t/d, die Erhöhung des Flüssiggasanteils in Lackspraydosen (Nr.9.1.2 Anhang 1 4. BImSchV) auf 450 t und Errichtung eines Hochregallagers mit entsprechender Erhöhung der Lagermenge auf 6.334.000 l. Die maximale Lagermenge im Hochregallager mit Versand- und Kommissionierbereich wird 6.912.000 l an entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flüssiggasanteil von 2.005 t betragen.
1.2 Die Genehmigung wird mit den unter Ziffer 4 genannten Nebenbestimmungen erteilt.
1.3 Der Genehmigung liegen die in diesem Bescheid genannten und mit dem Dienstsiegel des Regierungspräsidiums Karlsruhe versehenen Antragsunterlagen zugrunde. Die Anlage ist nach diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit in den Nebenbestimmungen unter Ziffer 4 nichts Anderes festgelegt ist.
1.4 Die sich aus den bisherigen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten bleiben unberührt, soweit sie nicht mit dem Inhalt dieses Bescheides in Widerspruch stehen.
1.5 Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft dieser Entscheidung mit dem Betrieb der Anlage begonnen wird oder die Anlage länger als 3 Jahre außer Betrieb genommen wurde.
1.6 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG die erforderliche Baugenehmigung nach § 49 und § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sowie die Erlaubnis nach § 18 Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) ein. Dieser Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.
1.7 Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme mitzuteilen.
1.8 Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragssteller zu tragen. Der Gebührenbescheid für diese Entscheidung geht Ihnen gesondert zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Auslegung der Unterlagen:
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält Nebenbestimmungen sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen.
Eine Ausfertigung des vollständigen Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit vom 26.02.2024bis einschließlich 12.03.2024 während der Dienststunden im Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1 - 3, Zimmer 051, EG sowie im Rathaus der Gemeinde Haßmersheim, Theodor-Heuss-Straße 45, 74855 Haßmersheim, Abteilung Bauamt, Raum Nr. 2.02 und 2.03 zur Einsichtnahme aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Auf die vorstehend bekannt gemachte Rechtsbehelfsbelehrung wird verwiesen.
Karlsruhe, den 23.02.2024 Regierungspräsidium Karlsruhe