Dienstleistungen: Gemeinde Haßmersheim

Direktzum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
Schnittstelle aus dem eVergabesystem (AI Vergabemanager) zur eigenen Homepage
Verarbeitungsunternehmen
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

„White-Label mit Kioskzugang“ zum direkten digitalen Bezug von Vergabeunterlagen auf den Webseiten der Vergabestelle. Sie haben über unsere eVergabesysteme die Möglichkeit, automatisch und ohne weiteren Aufwand, alle Ihre Ausschreibungen auch auf Ihrer eigenen Homepage zu veröffentlichen (inkl. Vorinformationen und vergebener Aufträge). Dadurch erhalten Ihre Bieter freien Zugang zu Ihren Bekanntmachungen und können die Vergabeunterlagen durch einen Kiosk-Zugang direkt digital beziehen, bearbeiten und Angebote abgeben.
Vorteile:

  • Transparenz im Vergabeverfahren
  • Erhöhung der Bieter-Akzeptanz
  • Standardisierung der Ausschreibungsprozesse
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

Für die Übersicht der Vergaben, die Suche und die Anzeige der Bekanntmachung werden keine Cookies und andere personenbezogene Daten erhoben. Erst mit Anforderung von Unterlagen wechseln Sie auf eine Seite, auf der Cookies und bei einer eventuellen Registrierung weitere Daten erhoben werden. Beachten Sie die Datenschutzerklärung. Für die elektronische Angebotsabgabe beachten Sie bitte die Systemanforderungen.Europäische Union

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Datenempfänger
   
  • Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG über das Internetportal der Metropolregion Rhein-Neckar, unter www.auftragsboerse.de
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@vergabe24.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
 
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
 
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
   

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

info@eye-able.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Haßmersheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Rathaus
Dienstleistungen

Hauptbereich

Sachverständige nach BauSVO - Anerkennung beantragen

Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.

Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:

  • Rauchabzugsanlagen
  • Lüftungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung stellen.

Voraussetzungen

Sie

  • sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" nach dem Ingenieurgesetz zu führen,
  • waren als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten, praktisch tätig. Davon müssen Sie mindestens zwei Jahre lang bei Prüfungen mitgewirkt haben.
  • besitzen die für die Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige in der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Sachkenntnisse und können diese durch ein Fachgutachten nachweisen und
  • sind aufgrund Ihrer Persönlichkeit den Aufgaben eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen gewachsen und erfüllen diese unparteiisch und gewissenhaft.

Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie

  • hinsichtlich Ihres Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  • vergleichbare Anforderungen wie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen mussten und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Anerkennung als Bausachverständiger oder Bausachverständige schriftlich. Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.

Bei positiver Entscheidung nimmt die zuständige Stelle Sie in ihr Verzeichnis auf.

Als Bausachverständiger oder Bausachverständige aus einem anderen EU-/EWR-Staat müssen Sie, wenn Sie im Herkunftsstaat eine gleichwertige Berechtigung haben, Ihre Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal ausüben. Andernfalls müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Auf Antrag bestätigt die zuständige Stelle, dass die Anzeige erfolgt ist.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Kopien des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
  • Für Angehörige aus EU-/EWR-Staaten zusätzlich:
    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Heimatland (zum Zeitpunkt der Vorlage darf die Tätigkeit nicht untersagt sein) und
    • Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Kosten

EUR 150,00 - 1.500

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.

Sonstiges

Die Anerkennung gilt deutschlandweit.

Sie erlischt fristlos, wenn Sie

  • gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verzichten,
  • 68 Jahre alt sind,
  • öffentliche Ämter nicht mehr bekleiden können (z.B. aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr)
  • durch gerichtliche Anordnung beschränkt werden, über Ihr Vermögen zu verfügen.

Gründe, die zum Erlöschen der Anerkennung führen können, müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen.

Die zuständige Stelle widerruft die Anerkennung, wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige wiederholt und grob gegen Ihre Pflichten verstoßen haben.

Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn Sie Ihre Tätigkeit zwei Jahre lang nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt haben.

Zuständigkeit

das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Freigabevermerk

  • 22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg